4. Sicherstellung der Kompetenz der Generalversammlung zur Festlegung des Eigenkapitals
In allen Gesellschaftsformen ist es Aufgabe der Gesellschafter, die Höhe und die Zusammensetzung des Eigenkapitals zu bestimmen, soweit innerhalb der Gesellschaft ein Handlungsspielraum besteht. Besonders ausgeprägt ist diese Aufgabenteilung in der Aktiengesellschaft, welche als Folge des Paritätsgrundsatzes eine strikte Kompetenzverteilung zwischen Generalversammlung und Verwaltungsrat kennt. Für Entscheide, die sich auf das Eigenkapital auswirken, ist grundsätzlich und bis auf wenige Ausnahmen zwingend die Generalversammlung zuständig.
Vgl. für die Generalversammlung Art. 698 OR und für den Verwaltungsrat Art. 716a OR. Für die Reservenbildung sind die Art. 671 ff. OR einschlägig.