5. Beteiligungen unter 20%

Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil unter 20% werden im Allgemeinen nicht konsolidiert, sondern als übrige Finanzanlagen bilanziert (Bewertung der Beteiligung zum Anschaffungswert nach OR, zum Marktwert nach Swiss GAAP FER und IFRS).

Ist auch bei der Beteiligung unter 20% ein massgeblicher Einfluss durch die Muttergesellschaft möglich, so wird quotenkonsolidiert oder nach der Equity-Methode vorgegangen.

Als übrige Finanzanlagen werden ebenfalls Beteiligungen über 20% bilanziert, sofern diese in der Absicht erworben und gehalten werden, sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb zu veräussern.

Vgl. dazu Swiss GAAP FER 30 Ziff. 12; IFRS 9; IFRS 10; IFRS 11; IAS 28; Art. 25e BankV.