2. Durchführung der Prüfung
Unterschieden wird zwischen verfahrens- und ergebnisorientierten Prüfungshandlungen. Die Systemprüfung und die analytischen Prüfungshandlungen bieten die Möglichkeit, globale Abstimmungen sehr effizient vorzunehmen, liefern aber oft keine prüferische Sicherheit in Bezug auf Einzelnachweise spezifischer Geschäftsvorfälle.
Im Gegensatz dazu gewährleisten die Detailprüfungen von Einzelbelegen zwar eine hohe Prüfungssicherheit, erweisen sich aber bei der Prüfung grosser Volumen als sehr zeitintensiv und wenig effizient.
Die Auswahl des angemessenen Verfahrens ist eine Frage des professionellen Ermessens des Prüfers unter den jeweiligen Umständen (PS 530, Ziff. 45).
a) Systemprüfung
Gegenstand der verfahrensorientierten Prüfungshandlungen ist die Ablauforganisation sowie das Kontrollsystem im Unternehmen, d.h. das System in dem das unternehmerische Geschehen stattfindet (PS 315 Ziff. 12ff.).
Es wird dabei der Aufbau und das Funktionieren der interner Kontrollen geprüft, die Mitarbeiter werden über die Abläufe des Geschäftes befragt. Wenn das System genügend Kontrollen aufweist und dadurch fehlerfrei funktioniert, bzw. Fehler selbständig durch Unternehmen aufgedeckt werden und dies durch eine Einhalteprüfung bestätigt wird, kann sich der Revisor auf das Funktionieren und die Wirksamkeit des geprüften Systems verlassen. Durch diese Einhalteprüfung hat sich der Prüfer von der Wirksamkeit des dauernden Funktionierens der internen Kontrolle zu überzeugen. Es wird eine formelle Prüfung gemacht und es werden Stichproben anhand der Unterlagen untersucht.
b) Analytische Prüfung
Analytische Prüfungshandlungen sind Verfahren zur Erlangung von Prüfungsnachweisen, bestehend in der Analyse wesentlicher Kennzahlen und Trends, einschliesslich der Untersuchung von Veränderungen und Relationen, die von anderen relevanten Informationen oder von prognostizierten Beträgen abweichen (Vorperiodenzahlen, voraussichtliche Budgets, Vergleich mit anderen Unternehmen aus der Branche und etc.).
Der Abschlussprüfer wendet analytische Prüfungshandlungen in den Phasen der Planung sowie der Durchführung der Revision an.
Gestützt auf die Ergebnisse seiner Bilanz- und Erfolgsrechnungsanalyse definiert der Revisor, welche Prüffelder verfahrensorientiert, abgestützt auf die interne Kontrolle, und welche ergebnisorientiert – analytisch sowie auf Grund von Detailprüfungen – geprüft werden sollen.
c) Detailprüfung
Einzelprüfungen als Einsichtnahme, Beobachtung, Befragung, Bestätigung, oder Berechnung werden stichprobenweise durchgeführt.
Es können statistische (Zufallsstichproben) oder nicht-statistische (Urteilsstichproben, nach einer bewussten, bestimmten Auswahl) Stichproben Anwendung finden. Auf diese Weise werden Elemente untersucht, die entweder eine Grösse wesentlich – z.B. einen bestimmten Betrag – übersteigen oder verdächtig sind. Die Wesentlichkeit ist von der Grösse des Postens oder des Fehlers abhängig, die sich nach den besonderen Umständen des Weglassens oder der fehlerhaften Darstellung ergibt.
Der Entscheid über den – statistischen oder nicht-statistischen – Ansatz beim Stichprobenverfahren hängt davon ab, welches nach Ermessen des Prüfers der effizienteste Weg ist, um unter den jeweiligen Umständen hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen. Bei der Anwendung kann der Stichprobenumfang entweder in Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie oder nach professionellem Ermessen festgelegt werden. Das Verfahren der Stichprobenauswahl – namentlich statistische – steht im PS im Vordergrund, da es in der Regel für bessere Sicherheit sorgt.
Der Prüfer kann sich dafür entscheiden, Elemente zu untersuchen, die einen bestimmten Betrag übersteigen, um so einen möglichst grossen Teil des Gesamtbetrags eines Abschlusssaldos oder einer Art von Transaktionen zu prüfen. So können zum Beispiel 20% der Elemente einer Grundgesamtheit 90% des Wertes eines Abschlusssaldos ausmachen. Der Abschlussprüfer kann sich dafür entscheiden, eine Stichprobe aus diesen Elementen zu untersuchen. Er wird die Resultate dieser Stichprobe auswerten und eine separate Schlussfolgerung für die 90% des Wertes ziehen (während er aus den restlichen 10% eine weitere Stichprobe zieht, zwecks Prüfungsnachweisen zu diesen 10% ein anderes Verfahren wählt oder sie als unwesentlich betrachtet). Mehr zur Wesentlichkeit: PS 320, Ziff. 3.