C. Bewertung von Vermögenwerten
Die Aktiven bestehen aus dem Umlaufvermögen und dem Anlagevermögen und dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen (Art. 960a OR). Im Allgemeinen zählen unterjährig gehaltene Vermögenswerte zum Umlaufvermögen (Barmittel, kurzfristig fällige Ansprüche, Warenlager) und überjährig gehaltene Vermögenswerte zum Anlagevermögen (Art. 959 Abs. 3 OR bzw. Art. 960d OR).
Zum Anlagevermögen gehören insb. Beteiligungen und andere Finanzanlagen. Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln (Art. 960d Abs. 3 OR).
Zu den Vorräten gehören Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertig gestellte Erzeugnisse sowie Waren. Sie dürfen höchstens zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a OR). Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Marktpreis, so ist der tiefere Marktpreis massgebend.
Schwieriger ist die Bewertung von erbrachten, aber noch nicht in Rechnung gestellten Dienstleistungen. Diese dürfen zu den Hilfskosten bewertet werden, sofern zu erwarten ist, dass dafür in diesem Umfang Rechnung gestellt werden kann (Art. 960c OR).
Wertschriften mit Kurswert dürfen höchstens zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden (Art. 960b OR). Wertschriften ohne Kurswert dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen. Die Möglichkeit der Aufwertung besteht nicht nur für Wertschriften, sondern auch für Handelswaren und andere Aktiven mit beobachtbarem Marktwert (die in einem aktiven Markt gehandelt werden). Die Vorschrift gilt richtigerweise nur für das Umlaufvermögen. Die Aufwertung ist freiwillig. Sie kann erfolgswirksam erfolgen oder es ist möglich, dass im Umfang der Aufwertung eine sog. «Schwankungsreserve» gebildet wird. Die Schwankungsreserve ist Eigenkapital, kann aber, anders als im Erfolg, nicht ausgeschüttet werden.