B. Kapitalherabsetzung, Reduktion der Gesellschaftsaktiven
Die Vorschriften schützen die Gläubiger. Sie legen fest, dass die Herabsetzung des Grundkapitals an bestimmte Formen gebunden ist und verbieten die Reduktion des Gesellschaftsvermögens durch Rückzahlung an die Gesellschafter.
Ein ähnliches Schutzbedürfnis kann bei denjenigen Gesellschaften bestehen, die kein eigenes Vermögen haben. Bei diesen Gesellschaften haften die Mitglieder für alle Gesellschaftsschulden solidarisch. Hier kann ein Austritt eines Gesellschafters oder die Reduktion der Kommanditsumme (bei der KmG) ähnlich wirken wie eine Reduktion des Grundkapitals oder des Gesellschaftsvermögens: das Haftungssubstrat wird zu Lasten der Gläubiger reduziert (s. Ziff. 6).