A. Grundlagen
Die Organisation der KmAG ist der AG nachgebildet. Zwei Unterschiede sind hervorzuheben: Die KmAG verfügt über ein zusätzliches Organ, die Aufsichtsstelle, welche die Geschäftsführung der Verwaltung überwacht (Art. 768 OR). Vor allem aber sind die unbeschränkt haftbaren Mitglieder der KmAG von Gesetzes wegen Mitglieder der Verwaltung (Art. 765 OR). Sie werden also – anders als bei der AG – nicht durch die GV gewählt und abgewählt.