5. Genossenschaft
Es gelten die Vorschriften über die AG mit dem Unterschied, dass die Genossenschafter einer Treuepflicht unterliegen: Sie sind verpflichtet, die Interessen der Genossenschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 866 OR). Dieser Grundsatz bedarf der Konkretisierung im Einzelfall, was nicht einfach ist. Als Richtschnur dient die Regel, dass Treuepflichten dann grösser sind, wenn die Genossenschaft in einem sehr engen Kontakt zu ihren Mitgliedern steht.