A. Eintritt nach der Gründung

Nach der Gründung erfolgt der Eintritt eines neuen Gesellschafters originär, d.h. durch Zeichnung und Liberierung von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung (Art. 620, 630, 633 ff. OR; s. 3. Teil § 9 Ziff. 2.a)).

Hingegen ist der «Eintritt» derivativ wenn er im Rahmen einer (unter c) behandelten) Gesellschafternachfolge erfolgt.