A. Eintritt nach der Gründung
Nach der Gründung erfolgt der Eintritt eines neuen Gesellschafters originär im Rahmen einer Kapitalerhöhung (3. Teil § 9 Ziff. 3.a)).
Hingegen ist der «Eintritt» derivativ, wenn er im Rahmen einer (unter c) behandelten) Gesellschafternachfolge erfolgt.