B. Austritt und Ausschluss

aa. Ausscheiden

Anders als das Aktienrecht kennt das GmbH-Recht sowohl den Austritt wie auch den Ausschluss eines Gesellschafters. Der Austritt erfolgt (Art. 822 OR):

  • durch Zustimmung der anderen Gesellschafter;
  • nach Massgabe allfälliger statutarischer Austrittsrechte; oder
  • wenn das Gericht ihn aus wichtigem Grund bewilligt.

Die Gesellschaft kann den Ausschluss eines Gesellschafters bewirken durch (Art. 823 OR):

  • Beschluss der Gesellschafterversammlung bei einem statutarisch vorgesehenen Grund (Abs. 2); oder
  • Klage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (Abs. 1).

bb.  Abfindung

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht. Erfolgt der Austritt aufgrund statutarischer Grundlage, können die Statuten etwas anderes festlegen (Art. 825 OR).

Erwägt ein Gesellschafter den Austritt, so müssen die Geschäftsführer die übrigen Gesellschafter unverzüglich informieren. Treten sodann innert drei Monaten weitere Gesellschafter (aus wichtigem Grund oder statutarischem Recht) aus, muss die Abfindungssumme verhältnismässig gleich ausgestaltet werden (Art. 822a OR).

Die Abfindung wird mit dem Ausscheiden fällig, soweit die Gesellschaft über verwendbares Eigenkapital verfügt, die Stammanteile der ausscheidenden Person veräussern kann oder ihr Stammkapital unter Beachtung der entsprechenden Vorschriften herabsetzen darf. Wird nur ein Teil der Abfindung ausbezahlt, ist der restliche Teil nicht verzinst (Art. 825a OR).