B. Austritt, Ausschluss und Erlöschen

Der Genossenschafter hat ein Austrittsrecht durch einfache Kündigung (Art. 842 OR). Der Austritt darf statutarisch erschwert, aber nicht übermässig schwer oder verunmöglicht werden. Zulässig sind Ablösesummen und lange Kündigungsfristen (Art. 843 Abs. 1 OR: bis fünf Jahre), wenn der Zweck der Genossenschaft dies erfordert. Der Austritt erfolgt, falls nichts anderes bestimmt ist, unter Einhaltung einer Jahresfrist auf Ende des Geschäftsjahres (Art. 844 OR).

Ein Genossenschafter kann ohne Mitwirkung des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn objektiv wichtige Gründe vorliegen. Die Statuten können weitere Gründe vorsehen. Anders als beim Verein muss der Ausschluss begründet werden. Zuständig für den Ausschluss ist die GV (direkt oder als Rekursinstanz nach dem Entscheid der Verwaltung; Art. 846 OR).

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, sofern die Statuten keine Bestimmungen über die Gesellschafternachfolge im Erbgang vorsehen (Art. 847 OR). Ist die Mitgliedschaft abhängig von einem Status (Amt, Anstellung, Vertragspartei etc.) erlischt sie, wenn dieser Status endet, sofern die Stauten nichts anderes regeln (Art. 848 OR).