1. Abgrenzungen
Die Handlungssphären der Gesellschafter lassen sich in zwei Gruppen aufteilen: in das Handeln
- innerhalb der Gesellschaft (insb. Geschäftsführung, s. § 14);
- und für die Gesellschaft gegenüber Dritten (Vertretung).
Im Rahmen der Vertretung durch ihre Organe (Organhandeln, s. Ziff. 2) und Stellvertreter (Stellvertretung, s. Ziff. 3) tritt die Gesellschaft im Aussenverhältnis auf, also gegenüber Personen, die nicht der Gesellschaft angehören (Dritte). Das Auftreten nach aussen berechtigt und verpflichtet prinzipiell direkt die Gesellschaft.
Oft sind die geschäftsführenden Gesellschafter zugleich zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten befugt. Die Parallelität zwischen Geschäftsführung und Handeln bzw. Vertretung nach aussen ist indes lediglich eine dispositive Regel, von der nicht selten abgewichen wird (vor allem bei grösseren Gesellschaften).