C. Wirkungen
Rechtsgeschäftliches Organhandeln (ggf. konkludent) im Namen der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet diese unmittelbar (Genossenschaft: Art. 898 Abs. 1 OR; KlG und KmG: 567 Abs. 1 und 2, Art. 603 OR). Ob das konkrete Geschäft im Interesse der Gesellschaft lag, wird hingegen nicht geprüft.
Für Schaden aus widerrechtlicher Handlung, die Geschäftsführer oder Vertreter in Ausübung ihrer geschäftlichen Verrichtungen begehen, haftet die Gesellschaft (Art. 55 ZGB; AG: Art. 722, 743 OR; GmbH: Art. 817 OR; Genossenschaft: Art. 899 Abs. 3 OR; KlG und KmG: Art. 567 Abs. 3, 603 OR). Handelt ein Organ, kann die Gesellschaft nicht geltend machen, dass sie das Organ nicht ermächtigt habe; ja nicht einmal, dass es dem Organ verboten habe, die Handlung zu begehen.
Ebenfalls kann ein Unternehmen strafrechtlich belangt werden (s. Art. 102 StGB).