C. Folgen / Durchführung der Auflösung und Liquidation
Die Durchführung erfolgt prinzipiell wie bei der Liquidation der AG (Art. 913 Abs. 1 OR). Nur der Liquidationserlös wird anders verteilt: Die Aufteilung unter die Genossenschafter erfolgt nur ausnahmsweise, sofern die Statuten dies bestimmen. Andernfalls wird der Liquidationserlös zu genossenschaftlichen Zwecken oder zur Förderung gemeinnütziger Bestrebungen verwendet