D. Eintrag im HReg
Mit dem Eintrag im HReg wird die Spaltung rechtswirksam. Die im Inventar (Art. 37 lit. b FusG) aufgenommenen Aktiven und Passiven gehen mittels Universalsukzession über. Ggfs. wird die übertragende Gesellschaft gelöscht (Art. 51 f. FusG).