2. Zulässige Umwandlungen (Art. 54 ff. FusG)
Die zulässigen Umwandlungen zählt Art. 54 FusG (nach h.L. abschliessend) auf:
- Eine Kapitalgesellschaft (AG, KmAG und GmbH, s. Art. 2 lit. c FusG) kann sich in eine andere Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln.
- Eine KlG kann sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft umwandeln oder (wenn ein Kommanditär eintritt oder ein Gesellschafter zum Kommanditär wird) in eine KmG (Art. 55 Abs. 1 FusG).
- Eine KmG kann sich in eine Kapitalgesellschaft, eine Genossenschaft umwandeln oder (wenn alle Kommanditäre austreten oder unbeschränkt haftende Gesellschafter werden) in eine KlG (Art. 55 Abs. 2 FusG).
- Eine Genossenschaft kann sich in eine Kapitalgesellschaft umwandeln oder (sofern keine Anteilsscheine existieren) in einen im HReg einzutragenden Verein. Genossenschaftliche Vorsorgeeinrichtungen können sich in Stiftungen umwandeln (Art. 97 FusG).
- Ein Verein kann sich, falls er im HReg eingetragen ist, in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft umwandeln.