2. Aus Patronatserklärung
Patronatserklärungen kommen als garantieähnliche Verträge oder als Patronatserklärungen ohne Verpflichtungswillen vor. Bei garantieähnlichen Verträgen verspricht die Mutter dem Aussenstehenden nicht die Leistung der Tochter, sondern lediglich deren Leistungsfähigkeit. Solche Versprechen kommen etwa als Selbstauferlegung bestimmter Verhaltenspflichten vor («to maintain the highest standards of corporate behaviour and responsibility») oder als Verträge zu Gunsten Dritter. Oft sind Patronatserklärungen aber so formuliert, dass aus ihrem Wortlaut keine Pflichten entnommen werden können. Die bewusste Wahl einer unverbindlichen Patronatsklausel zeigt den fehlenden Bindungswillen beider Parteien, der auch durch nachträgliche Auslegung nicht ersetzt werden darf.