4. Aus Delikt
Mit der einheitlichen Leitung verfügt die Mutter über ein Mittel, die Tochter für widerrechtliche Zwecke oder zur Begehung einer widerrechtlichen Handlung einzusetzen, insbesondere durch absichtliche, sittenwidrige Schädigung (Art. 41 Abs. 2 OR), wie Verleitung zum Vertragsbruch oder durch Anstiftung, so dass Täter (Tochter) und Anstifter (Mutter) gegenüber dem Geschädigten solidarisch haften (Art. 50 Abs. 1 OR). Die Anstiftung kann auch fahrlässig erfolgen, z.B. durch Anordnung von Rentabilitätsvorgaben, die ohne die Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht erreichbar sind.