V. Bilanzierung der Kurzarbeitsentschädigung
Als Kurzarbeit wird die vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung der Arbeit in einem Betrieb bezeichnet. Dabei bleibt die arbeitsrechtliche Vertragsbeziehung aufrecht erhalten. Die von den Sozialversicherungen erhaltene Entschädigungen sind dem Personalaufwand zuzurechnen (HWP 2014, IV.3.6). Dies erfolgt meist in der Form der Minderung des Personalaufwandes, indem auf einem separaten Konto im Hauptbuch das Total des Personalaufwandes verringert wird. Kurzarbeitsentschädigungen stellen damit keinen Ertrag dar. Ist diese Verrechnungsposition wesentlich, so ist sie im Anhang der Jahresrechnung i.S.v. Art. 959c Abs. 1, Ziff. 2 OR zu den Positionen der Erfolgsrechnung aufzuschlüsseln.
(Vgl. zum Ganzen EXPERT Suisse, Corona-Pandemie-Fragen zur OR-Rechnungslegung, Newsletter vom 24. April 2020, S. 4)