2. Konsolidierungspflicht

Konzerne sind verpflichtet, eine konsolidierte Konzernrechnung zu erstellen, sobald eine Kontrollmöglichkeit gegeben ist (Art. 963 Abs. 1 OR; s. § 31 Ziff. 3). Ausgenommen sind (Art. 963a OR):

  • kleine Konzerne, die zusammen mit den kontrollierten Gesellschaften zwei der folgenden drei Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten – Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatzerlös von CHF 40 Mio. und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
  • Teilkonzerne, die einbezogen sind in die Konzernrechnung einer Obergesellschaft, die nach Schweizer oder gleichwertigen ausländischen Normen erstellt und ordentlich geprüft wird;
  • Vereine und Genossenschaften, die die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen (Art. 963 Abs. 4 OR) übertragen haben.

In jedem Fall aber muss konsolidiert werden, wenn:

  • dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist;
  • Gesellschafter, die mindestens 20 % des Grundkapitals vertreten, oder 10 % der Genossenschafter oder 20 % der Vereinsmitglieder dies verlangen;
  • ein Gesellschafter oder Vereinsmitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht es verlangt (Art. 963a Abs. 2 OR).