VI. Ordentliche Revision
Gemäss Art. 728a Abs. 1 OR prüft die Revisionsstelle, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen.
Die ordentliche Revision knüpft an die Revision nach bisherigem Recht an, insbesondere in Bezug auf die Prüfungsmethodik und das Prüfungsurteil. Sie wird nach den Prüfungsstandards der Treuhand-Kammer (PS) oder nach den anderen international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt. In Ergänzung zum bisherigen Recht, wurden gesetzlich die Anforderungen an den Prüfer, insbesondere an seine Qualifikation und Unabhängigkeit festgelegt und die Prüfung des Internen Kontrollsystems der Risikobeurteilung durch den Verwaltungsrat vorgeschrieben.
Ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen wurde auch die Pflicht der Revisionsstelle zu prüfen, ob die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung dem gewählten Regelwerk (z.B. Swiss GAAP-FER, IFRS) entsprechen.
Die Revisionsstelle führt ihre Prüfung so durch, dass wesentliche Fehlsaussagen in der Jahresrechnung mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Die Bestimmungen zur Durchführung der Abschlussprüfung legen nur Zielsetzungen fest; sie sind auslegungsbedürftig und vermitteln kein für alle denkbaren Problemstellungen geeignetes Prüfungsprogramm.
Strukturell können drei Etappen der Revision unterschieden werden: Jede Prüfungsphase ist mit den anderen verknüpft, wird teilweise zeitgleich durchgeführt und wirkt wie ein einheitlicher Prozess. Die Planung der Revision kann sich bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung erstrecken. Die analytischen Prüfungen werden in jeder Prüfungsphase angewendet.
- Planung der Revision
- Durchführung der Revision, unterteilt in
2.1 Systemprüfung (Verfahrensorientierte Prüfung)
2.2 Analytische Prüfung
2.3 Detailprüfung (ergebnisorientierte Prüfungen)
- Berichterstattung
Dokumentation:
- Ernst & Young: Aktienrecht in Flowcharts – Revisionspflicht, S. 12
- Prüfungsstandard 545 und Immobilienbewertung – Vera Reese/Thomas Wiegelmann