cc. Unabhängigkeit
Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf objektiv weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 OR).
Art. 728 Abs. 2 OR nennt exemplarische Abhängigkeitskonstellationen. Mit der Unabhängigkeit unvereinbar ist insbesondere das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen, durch die das Risiko entsteht, als Revisionsstelle eigene Arbeiten überprüfen zu müssen.
Der persönliche Geltungsbereich ist weit gefasst. Wer irgendeinen Beitrag zur Revision leistet, Mitglied des obersten Leistungsorgans oder Arbeitnehmer der Revisionsgesellschaft ist, muss die Unabhängigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Abs. 3-6).
Nach spätestens sieben Jahren ist der leitende Prüfer auszuwechseln (Art. 730a Abs. 2 OR).