bb. Durchführung

Im Rahmen der eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle lediglich, ob Indizien dafür vorliegen, dass die Jahresrechnung oder der Antrag des VR an die GV zur Verwendung über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht (Art. 729a Abs. 1 OR).

Dabei beschränkt sich die Revisionsstelle auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen (Art. 729a Abs. 2 OR). Somit ist die Prüfung weniger intensiv und stellt lediglich fest, dass keine Unrechtmässigkeit vorliegt. Auch bei der eingeschränkten Revision ist die Geschäftsführung des VR nicht Gegenstand der Prüfung durch die Revisionsstelle.

Nach Durchführung der Revision erstattet die Revisionsstelle der GV schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision (Art. 729b OR; auch zum Inhalt). Indes fehlt hier nun die Empfehlung zur Genehmigung oder Zurückweisung der Jahresrechnung.

Die Revisionsstelle hat bei offensichtlicher Überschuldung dieselben Anzeigepflichten.