C. Folgen der Auflösung und Liquidation
Es gilt das bei der AG zur Zweckänderung Gesagte (Ziff. 2.d)aa). Die Gesellschafter haften den Gläubigern nach den Vorschriften über den Austritt: bis fünf Jahre nach der Auflösung (Art. 591 OR).
Im Innenverhältnis werden die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Geschäftsführer zu Liquidatoren. Sie erstellen eine Liquidationsbilanz, und wickeln die Gesellschaft ab. Den Erlös verteilen sie auf die Gesellschafter. Zuerst werden die Einlagen samt Zins zurückerstattet, ein allfälliger Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gewinnverteilung verteilt (Art. 588 OR).