B. Aussenverhältnis

Das Aussenverhältnis (s. 5. Teil) regelt die Beziehungen Dritter

  • zur Gesellschaft (bei Körperschaften); oder
  • zu den Gesellschaftern (bei Personengesellschaften).

Grosse praktische Bedeutung haben hier insb. die Fragen, in wessen Namen die Gesellschaft oder Gesellschafter nach aussen auftreten (handeln) und wen sie dadurch gegenüber Dritten verpflichten.

 

Körperschaften

Personengesellschaften

KlG, KmG

eGes

Auftritt im
Namen der

Gesellschaft

Gesellschaft

Mitglieder

Begründet Rechte und Pflichten der

Gesellschaft

Mitglieder

Mitglieder

 

aa. Auftreten gegenüber Dritten

bb. Träger der Rechte und Pflichten aus dem Auftreten