2. Organhandeln
Handeln Organe, liegt keine Stellvertretung vor, sondern ein unmittelbares Handeln der jeweiligen Gesellschaft – sei sie eine als juristische Person organisierte Körperschaft (AG, KmAG, GmbH, Genossenschaft, Verein) oder eine als rechtsfähige Rechtsgemeinschaft organisierte Personengesellschaft (KlG, KmG).