I. Glossar

A

Absatzerfolgsrechnung:   In der Absatzerfolgsrechnung (auch Umsatzkostenverfahren) werden die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehörigkeit als Bestandteile der Umsatzkosten unterteilt, beispielsweise in Aufwendungen für Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitäten. Diese Methode liefert den Adressaten oft aussagekräftigere Informationen als die Aufteilung nach Aufwandsarten.

Abschreibung  Bewertungskorrektur als Folge eines geplanten nutzungsbedingten Wertverlustes. Abschreibungen führen zu einer periodengerechten Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ihr Ausmass hängt von der Lebens- und Nutzungsdauer des fraglichen Aktivums ab. Die Wertkorrektur erfolgt nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen linear oder proportional.

Agio  Differenzbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem nominellen Aktien- oder Stammkapital. 

Aktiven:   Die Bilanz zeigt unter der Kolonne «Aktiven» die Mittelverwendung (Werte des Unternehmens).

Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen  Sammelbegriff im neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 960b OR) für Wertschriften und Handelswaren und vergleichbare Aktiven mit einem Börsenkurs oder einem ausserbörslich festgelegten Marktpreis als Teil des Umlaufvermögens, bei denen die Bewertung zum Zeitwert zulässig ist, auch wenn dieser gegenüber dem Erwerbswert höher ist. Die Regelwerke verstehen unter diesem Begriff auch Aktiven, die nicht einen Börsenwert oder einen vergleichbaren Wert haben.

Aktivieren, Aktivierungspflicht:   Aktivieren bedeutet, dass der Aufwand, der im Zusammenhang mit der Erstellung oder dem Erwerb eines bestimmten Wertes angefallen ist, als Aktivum in die Bilanz aufgenommen wird. Aktiviert werden müssen Vermögenswerte, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist.

Allgemein anerkannte kaufmännische Grundsätze:   siehe Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung.

Allgemeine gesetzliche Reserven  Allgemeine gesetzliche Reserven sind gesetzliche Reserven. Von den Rechnungslegungsreserven unterscheiden sie sich vor allem dadurch, dass sie, wenn sie eine bestimmte Höhe erreicht haben, im Ermessen der Gesellschaft wieder aufgelöst werden können.

Anerkannte Standards zur Rechnungslegung:   Auch Regelwerke; die anerkannten Standards zur Rechnungslegung sind private durch Branchenverbände geschaffene Normen, deren Anwendung teilweise freiwillig, teilweise aber auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Die für die Schweizer Praxis relevanten Regelwerke sind die Swiss GAAP FER und die IFRS.

Anhang:   Der Anhang ergänzt und erläutert die Bilanz und Erfolgsrechnung und, sofern anwendbar, die Cash-Flow Rechnung. Die im Anhang gemachten Angaben müssen sich auf die Rechnungslegung beziehen und objektiv, sachlich und nachprüfbar sein. Der Anhang unterliegt der Revision. Geschäftspolitische Erörterungen gehören in den Lage-/Jahresbericht.

Anlagevermögen  Anlagen sind Werte, die in der Absicht langfristiger, über zwölfmonatiger, Nutzung gehalten werden. Anlagevermögen wird darstellerisch sowohl im OR, wie in den Regelwerken in Finanzanlagen, Sachanlagen und immaterielle Werte aufgeteilt.

Arbeitgeberbeitragsreserven:   Arbeitgeber können über den nach BVG geschuldeten Betrag hinaus Beitragszahlungen an eine Pensionskasse leisten. Diese Zusatzzahlungen führen bei der Pensionskasse zu sogenannten «Arbeitgeberbeitragsreserven». Obwohl der Arbeitgeber über diese Vermögenswerte verfügt hat, sind sie für ihn Vermögenswert, denn sie erlauben dem Arbeitgeber, künftige Ansprüche der Pensionskasse auf Leistung der Arbeitgeberbeiträge durch Verrechnung mit den Arbeitgeberbeitragsreserven zu tilgen. Dieser Ersparniswert im Umfang der verrechenbaren Arbeitgeberbeitragsreserve kann als Sachanlage aktiviert werden.

Aufwand:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Aufwendungen stellen eine Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in Form von Abflüssen oder Verminderungen von Vermögenswerten oder eine Erhöhung von Schulden dar, die zu einer Abnahme des Eigenkapitals führen, welche nicht auf Ausschüttungen an die Anteilseigner zurückzuführen ist.

Aufwertungsreserve:   siehe Neubewertungsreserve.

Available for sale:   Für alle finanziellen Vermögenswerte gilt nach IFRS, dass ihre Erst- und Folgebewertung davon abhängt, ob der Vermögenswert zu Handelszwecken gehalten (held for trading) wird oder zum Verkauf verfügbar ist (available for sale). Bei available for sale-Vermögenswerten wird im Umfang der Wertsteigerung eine Neubewertungsreserve gebildet (anders bei den held for trading-Vermögenswerten, bei denen die Wertsteigerung erfolgswirksam ist).

 

B
Badwill: Betrag der negativen Kapitalaufrechnungsdifferenz. Der aktivierte Wert der Beteiligung (z.B. als Kaufpreis) ist tiefer, als das nominelle Eigenkapital der (Tochter-) Gesellschaft.

Barwert (Present Value): Der Barwert (Present Value) ist der Wert, der einer zukünftigen Zahlung in der Gegenwart zukommt. Er wird durch Abzinsung der zu-künftigen Zahlung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt ermittelt. Der Barwert ist somit tiefer als der Nominalwert (Tageswert).

Beizulegender Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten (Fair Value less Costs to Sell): Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Betrag, welcher durch den Verkauf des Vermögensgegenstandes zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern vereinbart wird, abzüglich der Verfügungskosten. Teilweise wird dafür auch der Begriff Netto-Marktwert (Net Sell-ing Price) verwendet.

Belegprinzip: Das Belegprinzip verlangt, dass alle Buchungsvorgänge mit einem schriftlichen Beleg zu dokumentieren sind. Dieser umfasst den Belegtext, den Buchungsbetrag, den Aussteller des Belegs und das Ausstellungsdatum.

Bestandesänderungen: Angabe in der Erfolgsrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren. Bestandesänderungen von unfertigen (Halbfabrikate) und fertigen (Fertigfabrikate) Erzeugnissen und nicht fakturierten Dienstleistungen sind gesondert auszuweisen.

Beteiligungen: Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.

Betriebsrechnung: siehe Erfolgsrechnung.

Bilanz: Die Bilanz ist ein Abbild des Unternehmens an einem bestimmten Stichtag. Sie erteilt Auskunft über die Vermögenswerte, das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten und die Rückstellungen. Die Bilanz zeigt unter der Kolonne «Passiven» die Mittelherkunft (Eigenkapital, Gewinnvorträge, Fremdkapital) und unter der Kolonne «Aktiven» die Mittelverwendung (Werte des Unternehmens). Die aufgelaufenen Verluste werden unter den Passiven als Minusziffer aufgeführt.

Bilanzgewinn: Der Bilanzgewinn setzt sich aus dem Jahresgewinn bzw. Jahresverlust, der sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag des letzten Geschäftsjahres ergibt, und dem nicht ausgeschütteten oder den Reserven zugewiesenen Bilanzgewinn des Vorjahres zusammen.

Bilanzstichtag: Zeitpunkt auf den die Jahresrechnung bezogen wird.

Bilanzverlust: Der Bilanzverlust setzt sich aus dem Jahresgewinn bzw. Jahresverlust, der sich grundsätzlich aus der Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag des letzten Geschäftsjahres ergibt, und dem Bilanzverlust des Vorjahres zusammen.

Bruttoprinzip: siehe Verrechnungs- und Saldierungsverbot.

Buchungssatz: Jede Buchung im System der doppelten Buchführung betrifft zwei Konten. Die Buchungssätze bringen zum Ausdruck, welche Konten von der Buchung betroffen sind. Methodisch wird dabei immer vom Soll zum Haben verwiesen.

Buchwert: Der Buchwert ist der gestützt auf die anwendbaren Bewertungsvorschriften festgehaltene Wert eines Aktivums in der Bilanz. Oft ist der Buchwert tiefer als der wirkliche Wert. Dies ist dann der Fall, wenn bspw. Bewertungsvorschriften die Abbildung von Wertsteigerungen nicht zulassen oder wenn durch übertriebene Wertberichtigungen stille Reserven gebildet worden sind.

 

C

Cash Generating Unit (CGU):   Begriff aus IFRS: Kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelflüsse (Cash Flows) erzeugt, welche weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen (Cash Flows) anderer Vermögenswerte oder Vermögenswertgruppen sind. Der CGU wird unter anderem für die Festlegung des Nutzwertes und die Bewertung des Goodwill im Rahmen der Konsolidierung verwendet.

Cash-Flow-Rechnung:   Die Cash-Flow-Rechnung (Geld-, Mittel- bzw. Kapitalflussrechnung, cash flow statement) beschreibt die Geldflüsse, englisch Cash Flow, im Unternehmen, gegliedert in Geldflüsse aus Geschäftstätigkeit, Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit. Sie ist nach Swiss GAAP FER und IFRS generell und nach OR für grosse Unternehmen vorgeschrieben.

Cashpool  Einheitliche Liquiditätsverwendung im Konzern.

Complete-Contract-Methode (CC-Methode):   Methode für die Bewertung langfristiger Aufträge. Die Complete-Contract-Methode (sog. «CC-Methode»; Methode der Gewinnrealisierung nach Fertigstellung) ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach Erträge aus selbst geschaffenen Werten erst erfolgswirksam sind, wenn sie anfallen (anders die Percentage-of-Completion-Methode, sog. «POC-Methode»; Bewertung nach anteiligem Fertigungsfortschritt, bei der ein allfälliger Gewinn anteilsmässig berücksichtigt wird, sofern die Realisierung mit genügender Sicherheit feststeht).

Crossstream-Darlehen: Darlehen des Unternehmens an ein Schwesertunternehmen.

 

D

Derivate:   Derivate sind Forderungen oder Finanzinstrumente, deren Bestand oder Wert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Aktienwerts, Rohstoffpreises, Wechselkurses, etc. verändert und der zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. Derivate können eine besondere Form der Eventualforderungen sein.

Discounted Cash Flow (DCF):   Der DCF ist der abgezinste Free Cash Flow. Er wird ausgehend vom Free Cash Flow unter Berücksichtigung der Dauer, des allgemeinen Zinsniveaus und der spezifischen Risiken errechnet. Der DCF wird beispielsweise in der Unternehmensbewertung verwendet, wenn eine Investition in das Eigenkapital eines bestimmten Unternehmens geprüft werden soll.

Doppelte Buchführung:   Der Begriff der doppelten Buchführung umschreibt zum einen die Art der Buchführung, bei der jeder Geschäftsfall zweifach erfasst wird, d.h. jeweils ein Konto auf der Haben-Seite und ein Konto auf der Soll-Seite berührt wird. Zum anderen wird unter der doppelten Buchführung die Buchführung verstanden, bei welcher neben den Bestandeskonten auch Erfolgskonten geführt werden.

Downstream-Darlehen: Darlehen des Beteiligten an das Unternehmen.

 

E

Eigene Aktien  Der Erwerb eigener Aktien ist eine Rückerstattung von einbezahltem Kapital an Aktionäre.

Eigenkapital:   Das Eigenkapital besteht aus dem Gesellschaftskapital, den Rechnungslegungsreserven, den gesetzlichen und den statutarischen Reserven, den stillen Reserven und dem Gewinn. Das Eigenkapital ist der Differenzbetrag zwischen den Gesamtaktiven des Unternehmens und dem Fremdkapital. Es ist die Risikoreserve des Unternehmens.

Eigenkapitalveränderungsrechnung  Die Eigenkapitalveränderungsrechnung zeigt für jedes Element des Eigenkapitals auf, wie es sich im Geschäftsjahr verändert hat und aus welchem Grund. Sie ist nach Swiss GAAP FER und IFRS, nicht aber nach OR vorgeschrieben.

Einheitliche Leitung:   In Art. 663e aOR verwendeter Begriff als Teil des Konzernbegriffs, der zum Ausdruck bringen soll, dass ein Konzern dann vorliegt, wenn mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und einer einheitlichen Leitung unterliegen. Anders als der Begriff der «Kontrolle» knüpft der Begriff der «einheitlichen Leitung» weniger an objektive Umstände, sondern stärker an das Vorliegen effektiver Leitungsmechanismen.

Einzelbewertung:   Nach dem Prinzip der Einzelbewertung muss jeder Vermögenswert einzeln bewertet werden. Die Bilanz soll nicht nur gesamthaft, sondern auch in Bezug auf die Bewertung der einzelnen Aktiven richtig sein. Die Zusammenfassung gleichartiger Aktiven mit gleicher oder ähnlicher Nutzungsdauer in einer einzigen Bilanzposition ist jedoch zulässig, wenn die Mindestgliederungsvorschriften eingehalten werden.

Equity-Konsolidierung:   Die Equity-Konsolidierung erfolgt bei Unternehmen, über die keine Kontrolle, aber ein massgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Nach der Equity-Methode wird das der Beteiligung entsprechende Eigenkapital inkl. Goodwill des assoziierten Unternehmens quotal konsolidiert.

Erfolgsrechnung:   Die Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, Betriebsrechnung, income statement) zeigt die Aufwendungen und Erträge einer Geschäftsperiode und stellt sie einander gegenüber, woraus sich das Ergebnis der Geschäftstätigkeit (Gewinn bzw. Verlust) ergibt. Die Erfolgsrechnung zeigt nicht nur liquiditätswirksame, sondern auch andere Veränderungen, beispielsweise Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen.

Erstbewertung:   Bei ihrer erstmaligen Erfassung werden Aktiven zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Mit dem Begriff Erstbewertung ist nicht die erstmalige Bewertung in der Bilanz gemeint, sondern der Zeitpunkt der ersten Erfassung im entsprechenden Bestandeskonto. Zeigt sich, dass der Wert überhöht war oder sinkt der Wert bis zum Bilanzstichtag, ist in der Bilanz der tiefere Wert zu aktivieren.

Ertrag:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Erträge (income) stellen eine Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens in der Berichtsperiode in Form von Zuflüssen oder Erhöhungen von Vermögenswerten oder einer Abnahme von Schulden dar, die zu einer Erhöhung des Eigenkapitals führen, welche nicht auf eine Einlage der Anteilseigner zurückzuführen ist.

EU-IFRS  Die Übernahme der IFRS als EU-Recht erfolgt nicht durch einen direkten Verweis auf die jeweils aktuellen IFRS, sondern durch eine fortlaufende Übernahme der Änderungen in den IFRS in das EU-Recht. Das führt zu Unterschieden, sei es als Folge einer verzögerten Übernahme oder als Folge des Verzichts, bestimmte Entwicklungen ebenfalls nachzuvollziehen. Für die durch die EU übernommenen IFRS wird der Begriff «EU-IFRS» verwendet, um die ins EU-Recht übernommenen Bestimmungen besser von den IFRS abzugrenzen.

Eventualforderungen:   Eventualforderungen sind mögliche Vermögenswerte, die aus vergangenen Ereignissen resultieren und deren Bestehen durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt werden muss, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Sie dürfen nicht aktiviert werden.

Eventualverpflichtungen:   Eventualverpflichtungen sind mögliche Verpflichtungen, die aus vergangenen Ereignissen resultieren und deren Bestand durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse erst noch bestätigt wird, die nicht vollständig unter der Kontrolle des Unternehmens stehen. Ebenso können gegenwärtige Verpflichtungen aus vergangenen Ereignissen Eventualverpflichtungen darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ressourcenabfluss unwahrscheinlich ist oder nicht verlässlich geschätzt werden kann. Beispiele für Eventualverpflichtungen sind Bürgschafts- und Garantieverpflichtungen. Sie sind im Anhang anzugeben.

 

F

Fair Presentation:   Ziel der Rechnungslegung ist, den Adressaten der Jahresrechnung eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage zu erlauben und Informationen über die Vermögens- und Finanzlage, deren Veränderung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens darzustellen. Oft wird der Begriff der Fair Presentation für angelsächsisch geprägte Rechnungslegungsvorschriften und Regelwerkvorschriften verwendet.

Finanzanlagen:   Finanzanlagen sind langfristige Investitionen in Form von Forderungen (Darlehen), Wertpapieren mit und ohne Kurswert oder Beteiligungen. Sie dürfen höchstens zu Anschaffungskosten bewertet werden.

Finanzaufwand:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Unter der Position «Finanzaufwand» werden Zinsaufwendungen Kapital(beschaffungs)kosten, Kursverluste und Wertberichtigungen auf Wertschriften des Umlaufvermögens und Kursverluste auf Fremdwährungsposten des Umlaufvermögens ausgewiesen.

Finanzertrag:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Zur Position «Finanzertrag» gehören alle Zinserträge, Dividendenerträge aus Beteiligungen und Kursgewinnen auf Wertschriften des Umlaufvermögens. Der Zinsertrag aus Vermietung ist dagegen in einem separaten Posten (z.B. Mietertrag) auszuweisen.

Finanzielle Verbindlichkeiten:   Finanzielle Verbindlichkeiten umfassen eine vertragliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes Unternehmen zu leisten oder zu potenziell nachteiligen Bedingungen auszutauschen.

Finanzielle Vermögenswerte:   Finanzielle Vermögenswerte gehören zum Umlaufvermögen und umfassen flüssige Mittel und Forderungen und Wertschriften.

Flüssige Mittel:   Flüssige Mittel umfassen den Kassabestand, in- und ausländische Postkontoguthaben und kurzfristig verfügbare Bankguthaben. Nach schweizerischer Praxis gelten diejenigen Guthaben als kurzfristig, die innert einem halben Jahr liquide gemacht werden können. Die IFRS-Regel geht demgegenüber von einer dreimonatigen Frist aus.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:   Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umfassen alle unerfüllten Ansprüche gegenüber Dritten aus Lieferungen und Leistungen, die erbracht und bei denen der Anspruch auf Gegenleistung entstanden ist. In der Regel entspricht dies dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Framework:   siehe Rahmenkonzept.

Free Cash Flow  Der kombinierte Mittelfluss aus operativer und investiver Tätigkeit ist der Free Cash Flow. Der Free Cash Flow ist eine wichtige Kennzahl in der Unternehmensanalyse. Er zeigt auf, welche liquiden Mittel das Unternehmen für seine Finanzierung aufwenden kann.

Full Goodwill-Methode:   Konsolidierungsmethode bei der die Kapitalaufrechnungsdifferenz in das Fair Value-Eigenkapital der Tochter und den Goodwill aufgeteilt wird und beide Fair Value-Eigenkapital (Eigenkapital der Tochter nach Fair Value-Ansätzen) und Goodwill voll konsolidiert werden.

 

G

Geldflussrechnung  siehe Cash-Flow-Rechnung.

Gesamtkostenverfahren:   siehe Produktionserfolgsrechnung.

Geschäftsbericht:   Der Geschäftsbericht besteht aus der Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Bei grösseren Unternehmen kommt noch der Lagebericht und die Cash-Flow-Rechnung dazu, bei Konzernen die Konzernrechnung und in Regelwerkabschlüssen die Eigenkapitalveränderungsrechnung.

Gesellschaftskapital:   Das Gesellschaftskapital bildet den harten Kern des Eigenkapitals. Es ist bei der Aktiengesellschaft das Aktien- und das Partizipationskapital und bei der GmbH das Stammkapital. In der Aktiengesellschaft beträgt das Aktienkapital mindestens CHF 100’000. 20% des Aktienkapitals, mindestens aber CHF 50’000 müssen einbezahlt (liberiert) werden. Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens CHF 20’000 und muss voll liberiert werden.

Gewinn  Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn der Erfolg in einer Rechnungsperiode höher ist als der Aufwand.

Gewinn- und Verlustrechnung:   siehe Erfolgsrechnung.

Gewinnreserve:   Allgemeine gesetzliche Reserven sind entweder Kapitalreserven oder Gewinnreserven. Die Gewinnreserve wird aus dem durch die Generalversammlung genehmigten Gewinn in zwei Stufen gebildet, bis diese Reserve schliesslich 50% des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat.

Gewinnvortrag:   siehe Bilanzgewinn.

Going concern  siehe Unternehmensfortführung.

Goodwill:   Betrag der positiven Kapitalaufrechnungsdifferenz. Der aktivierte Wert der Beteiligung (z.B. als Kaufpreis) ist höher, als das nominelle Eigenkapital der (Tochter-) Gesellschaft.

Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung  Geschäftsvorfälle und Sachverhalte müssen vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch erfasst werden. Die vollständig erfassten Daten müssen nach dem Grundsatz der Wahrheit unverfälscht und richtig und in dem Zeitpunkt verbucht werden, in dem sie rechtlich oder wirtschaftlich wirksam werden. Alle Buchungsvorgänge sind mit einem Beleg zu dokumentieren (Belegprinzip). Die Buchführung muss einem fachkundigen Leser mühelos verständlich sein. Die Buchführung muss nachprüfbar sein.

Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung:   Die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung sind die minimalen, eher pragmatisch umschriebenen Anordnungen an die Rechnungslegung.

 

H

Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP):   Herausgegeben von der Kommission für Wirtschaftsprüfung der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten. Das HWP ist das Standardwerk für Lehre und Praxis. Es fasst die anerkannten Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung und Rechnungslegung zusammen.

Handelsbilanz:   Nach handelsrechtlichen (in der Schweiz obligationenrechtlichen) Vorschriften erstellte Bilanz.

Held for trading:   Für alle finanziellen Vermögenswerte gilt nach IFRS, dass ihre Erst- und Folgebewertung davon abhängt, ob der Vermögenswert zu Handelszwecken gehalten (held for trading) wird oder zum Verkauf verfügbar (available for sale) ist. Bei held for trading-Vermögenswerten ist die Wertsteigerung erfolgswirksam (anders bei den available for sale-Vermögenswerten, bei denen im Umfang der Wertsteigerung eine Neubewertungsreserve gebildet wird).

 

I

IAS:   siehe IFRS.

IFRS  Die IFRS («International Financial Reporting Standards») sind ein Rechnungslegungsstandard für grosse Unternehmen; in vielen Fällen ist seine Anwendung für börsenkotierte Unternehmen vorgeschrieben. Bis März 2002 wurden die IFRS als «International Accounting Standards» (IAS) bezeichnet. Die IFRS werden vom «International Accounting Standards Board» (IASB) herausgegeben. Sie sind äusserst detailliert und anspruchsvoll in der Anwendung.

IFRS für KMU:   Die IFRS für KMU wurden im Juli 2009 publiziert. Nachdem der Exposure Draft zu den IFRS für KMU noch zahlreiche Verweise auf den Full IFRS enthielt – was stark kritisiert wurde – ist die definitive Ausgestaltung nun komplett von den Full IFRS abgekoppelt.

Immaterielle Werte  Immaterielle Werte sind Vermögenswerte, die weder Sachen noch Forderungen sind. Sie sind sowohl nach den Vorschriften des OR, wie auch der Regelwerke als Anlagevermögen grundsätzlich zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Abzug der nötigen Abschreibungen aktivierbar.

Impairment:   siehe Wertberichtigung.

Imparitätsprinzip  Anwendungsfall des Vorsichtsprinzips; es verlangt, dass Erträge erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie feststehen oder realisiert sind, Aufwand dagegen schon dann, wenn er sich für die Rechnungsperiode bloss aktualisiert.

 

J

Jahresrechnung  Teil des Geschäftsberichts. Setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Bei grösseren Unternehmen kommt noch die Cash-Flow-Rechnung dazu, bei Konzernen die Konzernrechnung und in Regelwerkabschlüssen die Eigenkapitalveränderungsrechnung.

 

K

Kapitalaufrechnungsdifferenz:   Differenzbetrag zwischen dem Eigenkapital der Tochter und dem Beteiligungsbuchwert in der Bilanz der Mutter. Die Kapitalaufrechnungsdifferenz ist positiv, wenn der Beteiligungsbuchwert der Tochtergesellschaft höher ist als deren Eigenkapital (Goodwill), bzw. negativ, wenn der Beteiligungsbuchwert tiefer ist (Badwill). Eine positive Kapitalaufrechnungsdifferenz bedeutet, dass der aktivierte Wert der Beteiligung (z.B. als Kaufpreis) höher ist als das nominelle Eigenkapital der (Tochter-)Gesellschaft.

Kapitalerhaltung:   Der Grundsatz der Kapitalerhaltung soll bewirken, dass Ausschüttungen an Gesellschafter nur unter besonders qualifizierten Voraussetzungen und gestützt auf spezielle Verfahren erfolgen.

Kapitalflussrechnung  siehe Cash-Flow-Rechnung.

Kapitalreserve:   Allgemeine gesetzliche Reserven sind entweder Kapitalreserven oder Gewinnreserven. Zur Kapitalreserve gehört insbesondere der Erlös, der bei der Ausgabe von Aktien über den Wert und die Ausgabekosten hinaus erzielt wird (Agio) und ein aus einer Kapitalherabsetzung sich ergebender Buchgewinn.

Kaufvertragsähnliche Leasinggeschäfte (Finance lease)  Kaufvertragsähnliche Leasinggeschäfte sind langfristige Mietverträge über Anlagevermögen, die dem Unternehmen einen Nutzen verschaffen, der wirtschaftlich mit Eigentum vergleichbar ist.

Klarheit:   Die Jahresrechnung entspricht dem Grundsatz der Klarheit, wenn sie übersichtlich und sachgerecht gegliedert ist, nur gleichartige Posten zusammenfasst und zutreffend bezeichnet, sowie nötigenfalls durch Erläuterungen im Anhang ergänzt wird und Inhalt und Darstellung das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Organisation wiedergeben.

Konsolidierung:   Die Konsolidierung ist die einheitliche Betrachtung der wirtschaftlichen Einheit. Dabei bleiben sämtliche konzerninternen Verhältnisse unbeachtet und werden eliminiert. Es zählen einzig die Beziehungen des Konzerns mit Dritten. Die Konsolidierung verhindert, dass die Vermögenslage des Konzerns durch überhöhte Bilanzsummen und unterschiedliche Bewertungen einzelner Bilanzposten verzerrt wiedergegeben wird; sie eliminiert die Addition von Eigenkapital, die sich dadurch ergibt, dass das Eigenkapital der Tochtergesellschaft in der Bilanz der Muttergesellschaft als Beteiligung und in der Bilanz der Tochtergesellschaft als Eigenkapital ausgewiesen ist.

Konsolidierungskreis:   Der Konsolidierungskreis beinhaltet jene Unternehmen, die von der konsolidierten Konzernrechnung erfasst sind. Im Wesentlichen entspricht er dem Konzern.

Konsolidierungspflicht  Pflicht, eine konsolidierte Konzernrechnung zu erstellen. Trifft börsenkotierte Unternehmen und gemäss Art. 963 OR Konzerne, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei Grössen Bilanzsumme von CHF 20 Mio., Umsatz von CHF 40 Mio. und 250 Vollzeitarbeitnehmer überschreiten.

Kontrolle:   In Art. 963 OR, Swiss GAAP FER 30 und in IAS 2011 27 bzw. IFRS 10 verwendeter Begriff als Teil des Konzernbegriffs, der zum Ausdruck bringen soll, dass ein Konzern dann vorliegt, wenn mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und der Kontrolle unterliegen. Anders als der Begriff der «einheitlichen Leitung» knüpft der Begriff der «Kontrolle» weniger an das Vorliegen effektiver Leitungsmechanismen, sondern stärker an objektive Umstände.

Konzern  Ein Konzern liegt vor, wenn mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden und einer einheitlichen Leitung oder Kontrolle unterliegen. Die Kontrolle wird meistens durch die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte durch die Muttergesellschaft ausgeübt, durch die Leitung der Generalversammlung und damit indirekt auch der Verwaltung.

Kosten-Nutzen-Verhältnis:   Der Nutzen der Offenlegung muss stets grösser sein als die Kosten der Informationsbeschaffung und -offenlegung.

 

L

Lagebericht (Jahresbericht)  Der Jahres-/Lagebericht ist eine verbale Berichterstattung, in welcher der Verwaltungsrat über den Geschäftsverlauf, sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens orientiert. Der Jahres-/Lagebericht enthält auch zukunftsbezogene Aussagen.

Lieferungen und Leistungen  Angabe in der Erfolgsrechnung. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen umfassen die betrieblichen Umsätze wie: Erlöse aus dem Verkauf von Waren, Fabrikaten und Dienstleistungen etc. Der Ausweis der Erlöse aus Lieferungen und Leistungen hat netto, d.h. nach Abzug von Erlösminderungen (Skonto, Rabatt oder Retouren) zu erfolgen. Anderer Aufwand (bspw. Versandspesen) zur Erzielung von Umsatz darf jedoch nicht in Abzug gebracht werden.

Liquidationswert  Der Liquidationswert ist der Wert, der sich bei einer bestmöglichen Verwertung des Gesellschaftsvermögens unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zeit ergibt. Der Liquidationswert ist massgeblich, wenn die Fortführung des Unternehmens in Frage gestellt werden muss.

 

M

Materialaufwand:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Die Position Materialaufwand umfasst alle angefallenen Kosten (Anschaffungs- und Herstellungskosten) der verkauften Fabrikate oder Dienstleistungen.

Milchbüchlein-Rechnung:   Die «Milchbüchlein-Rechnung» ist eine chronologische Auflistung aller Einnahmen und Ausgaben, ohne direkten Bezug zu Bilanz und Erfolgsrechnung. In ganz einfachen Verhältnissen, wenn das Geschäft allein gestützt auf die Sicht auf Ein- und Ausgaben kontrolliert werden kann, kann die «Milchbüchlein-Rechnung» tatsächlich genügen. Die «Milchbüchlein-Rechnung» gemäss Art. 957 Abs. 2 OR verlangt demgegenüber  auch Angaben zur Vermögenslage und somit auch zu deren Veränderung.

Mittelflussrechnung  siehe Cash-Flow-Rechnung.

 

N

Netto-Marktwert (Net Selling Price):   siehe beizulegender Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten (Fair Value less Costs to Sell).

Neubewertungsmethode:   Konsolidierungsmethode bei der die Kapitalaufrechnungsdifferenz in das Fair Value-Eigenkapital der Tochter und den Goodwill aufgeteilt wird und das Fair Value-Eigenkapital (Eigenkapital der Tochter nach Fair Value-Ansätzen) voll und der Goodwill quotal konsolidiert wird.

Neubewertungsreserve:   Neubewertungsreserven sind gesetzliche Reserven, die gebildet werden, wenn bestimmte Aktiven aufgewertet werden. Durch die zeitgleiche Bildung der Neubewertungsreserve führt die Aufwertung nicht zu einem Erfolg und somit auch nicht zum Risiko, dass der aufgewertete Betrag an Gesellschafter ausgeschüttet wird.

Neutralität:   Das Prinzip der Neutralität verlangt, dass der Abschluss willkür- und wertfrei darzustellen ist.

Nutzwert (Value in Use):   Der Nutzwert entspricht dem Barwert der zu erwartenden zukünftigen Geldzu- und Geldabflüssen aus der weiteren Nutzung des Aktivums einschliesslich eines allfälligen Mittelzuflusses am Ende der Nutzungsdauer. Ein Nutzwert entsteht auch durch erwartete Einsparungen an zukünftigen Geldabflüssen.

 

O

Organisations- und Gründungskosten:   Organisationskosten sind Kosten innerhalb des Unternehmens, die keinem spezifischen Aktivum zugeordnet werden können, sondern sich direkt auf die Gründung, Erweiterung oder Veränderung des Unternehmens beziehen. Nach (noch) geltendem OR werden diese Organisationskosten wie Investitionen behandelt und sind infolgedessen aktivierbar.

 

P

Passiven:   Die Bilanz zeigt unter der Kolonne «Passiven» die Mittelherkunft (Eigenkapital, Gewinnvorträge, Fremdkapital) und die aufgelaufenen Verluste als Minusziffer.

Percentage-of-Completion-Methode (POC-Methode)  Methode für die Bewertung langfristiger Aufträge. Bei der Percentage-of-Completion-Methode (sog. «POC-Methode»; Bewertung nach anteiligem Fertigungsfortschritt) wird neben den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie weiteren auftragsbezogenen Aufwendungen ein allfälliger Gewinn anteilsmässig berücksichtigt, sofern die Realisierung mit genügender Sicherheit feststeht (anders die Complete-Contract-Methode, sog. «CC-Methode»; Methode der Gewinnrealisierung nach Fertigstellung, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz ergibt, wonach Erträge aus selbst geschaffenen Werten erst erfolgswirksam sind, wenn sie anfallen).

Periodenabgrenzung:   Der Grundsatz der Periodenabgrenzung verlangt, dass Aufwände und Erträge voneinander in zeitlicher und sachlicher Hinsicht abgegrenzt werden müssen. Das bedeutet, dass die Auswirkungen von Geschäftsvorfällen erfasst werden, wenn sie auftreten und nicht, wenn flüssige Mittel eingehen.

Personalaufwand:   Angabe in der Erfolgsrechnung. Umfasst Löhne, Gehälter, Gratifikationen, Provisionen, Verwaltungsratshonorare.

Produktionserfolgsrechnung  Bei der Produktionserfolgsrechnung (auch Gesamtkostenverfahren) werden die Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nach ihrer Art zusammengefasst und nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens. Die Methode ist einfach anzuwenden, da keine Zuordnung von betrieblichen Aufwendungen zu einzelnen Funktionsbereichen erfolgen muss.

 

Q

Quotenkonsolidierung:   Bei der Quotenkonsolidierung wird nur derjenige Teil der Bilanz wie auch der Erfolgsrechnung der Tochtergesellschaft konsolidiert, welcher der Beteiligungsquote entspricht. Dabei wird der Anteil des mitbeteiligten Unternehmens als «Anteil Dritte» nicht ausgewiesen. Sie kann bei Gemeinschaftsunternehmen (sog. «Joint Ventures») erfolgen, bei denen in der Regel eine gemeinsame Leitung besteht, aber keine Beherrschung durch ein Mutterunternehmen (vgl. aber IFRS 11.24, der für Joint Ventures die Equity-Methode vorschreibt).

 

R

Rahmenkonzept:   Auch «Framework»; Norm innerhalb der Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER und IFRS, in der die Grundlagenfragen der Rechnungslegung geregelt sind.

Rangrücktritt  Erklärung eines Gläubigers, wonach sein Guthaben gegenüber dem Unternehmen hinter die Guthaben aller anderen Gläubiger zurücktreten soll. Der Rangrücktritt wird gestützt auf Art. 725 Abs. 2 OR wie Eigenkapital behandelt, d.h. der Betrag von Darlehen mit Rangrücktritt wird bei der Berechnung des Kapitalverlusts oder der Überschuldung nicht als Fremdkapital bewertet.

Rechnungslegungsreserven  Rechnungslegungsreserven sind gesetzliche Reserven, deren Bildung und Auflösung gestützt auf spezielle rechnungslegungsrechtliche Vorschriften erfolgen. Rechnungslegungsreserven sind die Neubewertungsreserve, die Schwankungsreserve und die Reserve für eigene Aktien resp. eigene Stammanteile bei der GmbH.

Regelwerk:   siehe anerkannte Standards zur Rechnungslegung.

Reserven  Reserven oder Rücklagen sind Eigenkapital. Sie wirken genau gleich wie das Gesellschaftskapital. Der Begriff «Reserve» ist auf den ersten Blick irreführend, wenn darunter ein Fonds verstanden wird, der unangetastet bleibt und nur für spezifische Zwecke verwendet werden darf. Die Reserven als Passiven der Bilanz wirken anders. Sie bewahren das Vermögen indirekt, indem sie die Ausschüttungsgrenze erhöhen. Reserven führen dazu, dass das Unternehmen den Gegenwert des Betrages, der die Reserve ausmacht, nicht an Gesellschafter ausschütten darf.

Risikobeurteilung  Unternehmen sind verpflichtet, eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Die Risikobeurteilung soll die Risiken beschreiben und bewerten, also durch eine Beurteilung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Eintretenswirkung eine Zahl festlegen, die das Risiko gesamthaft bewertet.

Rücklagen  siehe Reserven.

Rückstellung:   Besondere Reserve unter dem Fremdkapital. Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken. Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.

 

S

Sachanlagen  Sachanlagen umfassen Güter, die dem betrieblichen Leistungsherstellungsprozess dienen. Sie werden grundsätzlich zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich notwendiger Abschreibungen bilanziert. Nach Regelwerkvorschriften und in Ausnahmefällen auch unter dem Obligationenrecht ist in Folgebewertungen auch eine Aktivierung eines höheren Betrages möglich.

Schutzklausel:   Unter dem geltenden Recht kann in der Jahresrechnung, im Jahresbericht und in der Konzernrechnung auf Angaben verzichtet werden, welche dem Unternehmen oder dem Konzern erhebliche Nachteile bringen können. Unter dem neuen Recht besteht diese Möglichkeit nicht mehr; Art. 663h OR wurde ersatzlos gestrichen.

Schwankungsreserve  Eine Form der Neubewertungsreserve. Die Aufwertung von «Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen» (Wertschriften und Commodities) kann nach neuem Recht erfolgswirksam erfolgen. Das Unternehmen kann aber auch zulasten der Erfolgsrechnung Schwankungsreserven bilden. Das bedeutet, dass Aufwertungen nicht zu (steuerbaren) Gewinnen führen müssen und Abwertungen zu Lasten geschaffener Schwankungsreserven ohne Auswirkung auf den Ertrag erfolgen können.

Segmentinformationen:   Ist ein Konzern in verschiedenen Bereichen tätig, verliert die konsolidierte Konzernrechnung an Aussagekraft. Gestützt auf Regelwerkvorschriften müssen kotierte Unternehmen neben der konsolidierten Konzernrechnung auch segmentbezogene Angaben machen.

Stetigkeit/Vergleichbarkeit  Der Grundsatz der Stetigkeit/Vergleichbarkeit verlangt, dass die Abschlüsse über die Zeit hinweg vergleichbar sein müssen. Zum Grundsatz der Stetigkeit gehört auch die Pflicht, Vorjahreszahlen anzugeben.

Stichtagsprinzip  Das Stichtagsprinzip ist der Grundsatz, dass die Aktiven und die Passiven auf einen bestimmten Stichtag hin bewertet werden müssen. Der Bilanzstichtag ist jener Tag, auf den die Bilanz zurückbezogen wird und nicht der effektive Bilanzierungstag (Zeitpunkt der Bilanzerrichtung).

Stille Ermessensreserven:   Stille Ermessensreserven sind stille Reserven, die gebildet werden, indem bis an die Grenze dessen gegangen wird, was durch das Vorsichtsprinzip gerechtfertigt werden kann, wenn bei mehreren betriebswirtschaftlich ermittelten Wertansätzen der vorsichtigste gewählt wird.

Stille Reserven:   Stille Reserven sind die Folge der Unterbewertung von Aktiven oder der Überbewertung von Fremdkapital und Rückstellungen.

Stille Willkürreserven:   Stille Willkürreserven liegen vor, wenn die Bildung der stillen Reserven nicht mehr durch das Vorsichtsprinzip gerechtfertigt werden kann, die Bildung der stillen Reserven aber durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht gleichwohl zulässig ist.

Stille Zwangsreserven:   Stille Zwangsreserven liegen vor, wenn der Wert eines Anlagevermögens höher als sein Anschaffungswert ist, aber nicht in voller Höhe aktiviert werden darf. Wie der Begriff «Zwangsreserve» zeigt, geniesst das Unternehmen in Bezug auf die Frage, ob die Reserven gebildet werden, keinen Spielraum.

Substance over Form  siehe wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Swiss GAAP FER:   Die Swiss GAAP FER sind ein Rechnungslegungsstandard für kleine und mittlere Unternehmen. Sie werden durch die «Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung» erlassen. Die Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True and Fair View) vermitteln.

 

T

Tageswert (Current Cost)  Der Tageswert eines Aktivums ergibt sich durch den Preis, der am Bilanzstichtag für den Erwerb des Aktivums im normalen Geschäftsverlauf entrichtet werden müsste. Der Tageswert ist der Wiederbeschaffungswert.

Transitorische Posten:   siehe Periodenabgrenzung.

True and Fair  siehe Fair Presentation.

 

U

Umlaufvermögen:   Umlaufvermögen sind Mittel die nicht in der Absicht langfristiger, über zwölfmonatiger, Nutzung gehalten werden, in der Regel flüssige Mittel und andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln oder anderweitig realisiert werden. Andere Aktiven sind Anlagevermögen.

Umsatzkostenverfahren  siehe Absatzerfolgsrechnung.

Unternehmensfortführung (Going concern):   Der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going concern) bezieht sich auf die Annahme, dass ein Unternehmen fortgeführt wird. Sollte die Fortführung nicht mehr möglich sein, muss die Bewertung umgestellt werden und es sind nicht mehr Fortführungs-, sondern Veräusserungswerte der Rechnungslegung zu Grunde zu legen.

Upstream-Darlehen: Darlehen des Unternehmens an einen Aktionär.

US-GAAP:   Summe aller US Rechnungslegungsnormen. International sind vor allem die Regelungen des US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) relevant, welches viele der Rechnungslegungsstandards sowie weitere Regelungen erlassen hat, die den Hauptteil der US-GAAP darstellen.

 

V

Veräusserungswert:   siehe Liquidationswert.

Verdeckte Gewinnausschüttung:   Ausschüttung an einen Gesellschafter, die sich nicht auf eine korrekte Gewinnfeststellung, Rechnungslegung und Beschlussfassung abstützt.

Verlässlichkeit:   Informationen sind dann verlässlich, wenn sie keine wesentlichen Fehler enthalten und frei von verzerrenden Einflüssen sind. Ebenfalls im Grundsatz der Verlässlichkeit enthalten sind die Prinzipien der Richtigkeit bzw. der Bilanzwahrheit und der Willkürfreiheit.

Verlust:   Differenzbetrag, der sich ergibt, wenn der Aufwand in einer Rechnungsperiode höher ist als der Erfolg.

Verlustvortrag  siehe Bilanzverlust.

Verrechnungs- und Saldierungsverbot:   Das Verrechnungsverbot untersagt die horizontale Verrechnung von «links und rechts» in der Bilanz oder Erfolgsrechnung. Das Saldierungsverbot untersagt die Zusammenfassung in der Vertikalen, von je zwei Aufwandsposten oder je zwei Ertragsposten, «von oben nach unten».

Vollkonsolidierung  Eine Vollkonsolidierung erfolgt, wenn das Mutterunternehmen die Tochtergesellschaft beherrscht. Bei der Vollkonsolidierung werden alle aktiven und passiven Positionen der Bilanz sowie sämtliche Aufwands- und Ertragspositionen der Erfolgsrechnung der Tochtergesellschaft zu ihrem vollen Wert (100%) in die Konzernrechnung überführt. Das gilt auch, wenn Minderheitsaktionäre an der Tochter beteiligt sind; deren (Minderheits-)Anteile werden in der Bilanz separat unter den Passiven ausgewiesen.

Vorsicht:   Der Grundsatz der Vorsicht verlangt eine besondere Sorgfalt in der Ermessensausübung von erforderlichen Schätzungen unter ungewissen Umständen, sodass Vermögenswerte oder Erträge nicht zu hoch und Schulden oder Aufwendungen nicht zu tief angesetzt werden.

 

W

Wertaufholung:   Vorschriften über die Bewertung von wertberichtigtem oder abgeschriebenen Anlagevermögen, das in einer späteren Periode wieder an Wert zunimmt. Diese Wertaufholung kann auch nach OR bis zum fortgeführten Anschaffungspreis erfolgswirksam erfolgen.

Wertbeeinträchtigung:   siehe Wertberichtigung.

Wertberichtigung:   Bewertungskorrektur als Folge veränderter Umstände, zum Beispiel bei einer Forderung bei festgestellter Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Bei allen Aktiven ist auf jeden Bilanzstichtag zu prüfen, ob Anzeichen dafür bestehen, dass der Buchwert des Aktivums den wirklichen Wert übersteigt. Falls eine Wertbeeinträchtigung vorliegt, ist der Buchwert auf den wirklichen Wert zu reduzieren.

Wesentlichkeit  Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre fehlerhafte oder unvollständige Darstellung die auf der Basis von Abschlussinformationen getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten, beeinflussen könnten.

Wiederbeschaffungsreserve:   Im OR vorgesehene Möglichkeit, eine spezielle Reserve im Hinblick auf Wiederbeschaffungskosten zu bilden. Diese Reserven werden entweder durch die Bildung zusätzlicher Rückstellungen zu Wiederbeschaffungszwecken bewirkt oder dadurch, dass überflüssig gewordene Rückstellungen belassen werden.

Wirtschaftliche Betrachtungsweise  Die wirtschaftliche Betrachtungsweise bedeutet, dass bei der Beurteilung eines Wertes oder einer Verpflichtung nicht ausschliesslich nach juristischen Kategorien vorgegangen wird, sondern dass versucht wird, den wirtschaftlichen Wert des Aktivums oder der Verpflichtung festzustellen.

 

Z

Zeitnähe  Die Rechnungslegung muss in Zeitnähe zum offengelegten Sachverhalt vorgenommen werden. Dabei ist zwischen möglichst früher, aber möglicherweise unzuverlässiger und späterer, zuverlässigerer Offenlegung, abzuwägen.